Staatsangehörigkeit

Neue Formulare für das Feststellungsverfahren

Im April 2011 hat das Bundesverwaltungsamt neue Vordrucke für das Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entwickelt. Die neuen Formulare sind übersichtlicher und sollen die Bearbeitung erleichtern. Für Kinder bis 16 Jahre steht ab sofort ein eigener Vordruck zur Verfügung (obligatiorisch):

Das Bundesverwaltungsamt in Köln ist die zuständige Staatsangehoerigkeitsbehörde für alle im Ausland lebenden Deutschen und ihre Angehörigen.

Jährlich werden dort mehrere Tausend Anträge neu eingereicht. Die neuen Vordrucke finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts.

(als Link zu www.bundesverwaltungsamt.de )

Sie benötigen keine Beibehaltungsgenehmigung mehr, wenn Sie sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen

Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag annehmen, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Wer dies vermeiden möchte, benötigt eine Beibehaltungsgenehmigung.

Ab dem 28.08.2007 gilt das nicht mehr, wenn es sich um eine Einbürgerung in einem EU-Staat oder in der Schweiz handelt. In diesen Fällen ist daher auch keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich. (Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der ab 28.08.2007 geltenden Fassung)

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erwerben (möchten), bleibt es bei der bisherigen Regelung: Ohne Beibehaltungsgenehmigung verlieren Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

Bitte beachten Sie, dass sich alle Aussagen ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, kann nur von den dortigen Behörden geklärt werden.

Hinweis:

Derzeit gehören folgende Staaten der EU an:

  • Belgien,
  • Bulgarien,
  • Dänemark,
  • Estland,
  • Finnland,
  • Frankreich,
  • Griechenland,
  • Irland,
  • Italien,
  • Lettland,
  • Litauen,
  • Luxemburg,
  • Malta,
  • Niederlande,
  • Österreich,
  • Polen,
  • Portugal,
  • Rumänien,
  • Schweden,
  • Slowakei,
  • Slowenien,
  • Spanien,
  • Tschechien,
  • Ungarn,
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
  • Zypern.

    Die Schweiz ist in Bezug auf die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit den EU-Staaten gleichgestellt.

Staatsangehörigkeit

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimation durch einen Ausländer

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zwei Urteile erlassen, in denen es um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geht, infolge von Legitimation durch einen Ausländer zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974. (Legitimation bedeutet, dass ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind durch nachfolgende Eheschließung der beiden Eltern als "eheliches Kind" gilt) . Das BVerwG hat festgestellt, dass die bisherige Rechtsauffassung, dass bei nichtehelichen Kindern, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974 wirksam durch einen Ausländer legitimiert wurden, der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, nicht länger haltbar ist. Sollten Sie zu dem betroffenen Personenkreis gehören, oder möchten Sie dies festgestellt haben, melden Sie sich bitte in der Botschaft.