Schwerlastverkehr in Budapest stärker eingeschränkt
Auf Grund der zum 1. März 2008 in Kraft getretenen Neuregelung gelten ab sofort im gesamten Stadtgebiet von Budapest starke Verkehrsbeschränkungen für LKW. Bereits die alte Park- und Parkgebührenordnung Nr. 19/2005. (IV.22) etablierte vom Gesamtgewicht des Fahrzeugs abhängige Zonen mit Einfuhrbeschränkungen in Budapest. Durch die von der Hauptstädtischen Hauptversammlung am 28. Dezember 2007 beschlossene Verordnung Nr. 74/2007 (XII.28.) Főv. Kgy. Rendelet werden diese Zonen nun neu definiert und die Tarife für die Einfahrtgenehmigungen erhöht.
Für Busse (Personentransport) hat sich die Einfahrtordnung dagegen nicht geändert. Diese können wie bisher ohne Zahlung von Gebühren in Innenstadtbereiche fahren, ausgenommen bleiben jedoch weiterhin einige Schutzzonenbereiche wie zum Beispiel das Burgviertel. Dort bestehen Möglichkeiten, bis an den Rand der Zonen zu fahren, die Fahrgäste aussteigen zu lassen und auf den dazu eingerichteten nahe gelegenen Parkplätzen zu warten.
Die auch für den Lastverkehr weiterhin frei befahrbaren Straße sind einzusehen unter http://www.parking.hu/bp_12_t-as_korlatozas_ala_nem_eso_utvonalai_12_11.pdf
Für das Befahren aller anderen, entsprechend gekennzeichneten Straßen wird eine Einfahrtgebühr erhoben. Die derzeit gültigen Gebühren finden Sie unter http://www.parking.hu/dijak_2008_de.html
Die von der Hauptstadt zur Erhebung der Gebühren und Erteilung der Genehmigungen gegründete Firma Parking Kft. (Tel. +36-1-317 2392, -317 6379, Fax -318 9549, E-Mail parking%27%hu,behajtas) hat eine Homepage http://www.parking.hu/index_de.html eingerichtet, auf der wichtige Informationen und die zur Beantragung der Genehmigungen nötigen Formulare zu finden sind. Das Antragsformular für die Beantragung einer Einfahrterlaubnis kann unter http://www.parking.hu/adatlap2_de.pdf heruntergeladen werden. Für die Zukunft ist auch die Einführung eines elektronischen Antragsverfahrens geplant. Zur Kontrolle der Genehmigungen ist derzeit die ungarische Polizei berechtigt.